this post was submitted on 21 Feb 2024
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Deutschland
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Bundesländer:
founded 3 years ago
MODERATORS
Den Verlust des Wahlrechts fände ich etwas arg krass. In besonders schweren Fällen kann man über den Verlust des passiven Wahlrechts sprechen, ansonsten sollte eine Sperrfrist genügen.
Das aktive Wahlrecht sollte aber nicht zur Diskussion stehen. Selbst wenn in jeder Legislaturperiode alle Abgeordneten korrupt wären, hätte man in der gesamten Geschichte der Bundesrepublik höchstens 10.989 Abgeordnete gehabt. Da viele über mehrere Legislaturperioden gewählt wurden sind es deutlich weniger. Bei knapp 60 Millionen Wahlberechtigten sind das also gerademal höchstens 0,018 % der Wahlberechtigen. Und das wäre wenn sie alle korrupt gewesen wären, jedesmal ein komplett neuer Bundestag zusammengekommen wäre und alle heute noch leben würden.
Das passive Wahlrecht von gewählten Vertretern muss bei Korruption weg, denn Korruption ist ja immerhin ein Missbrauch der und ein Verbrechen gegen die Demokratie selbst.
Ich kann die Motivation nachvollziehen. Aber Korruption ist auch ein weites Feld. Jemand der dutzende Millionen mit Maskendeals gemacht hat, ist deutlich anders unterwegs, als jemand, der sich einmal zu einer Konferenz mit all inclusive 5 Sterne Unterbringung für 5.000€ hat einladen lassen.
Das Letztere is auch nicht akzeptabel, aber durch die öffentliche Verurteilung plus eine Sperre für z.B. eine Legislatur gäbe es sehr deutliche Konsequenzen. Wer es danach nochmal schafft, die Wähler zu überzeugen hat mMn. eine zweite Chance verdient.
Sind die Regeln zu drakonisch können sie auch wieder allzu leicht missbraucht werden, um politische Gegner mit fingierten Fällen auszuschalten.
Ich spreche Leuten, die sich bestechen lassen, grundsätzlich die charakterliche Eignung dafür ab, in einem repräsentativen demokratischen System Wähler zu vertreten.
Ob sich jemand, der das einmal gemacht hat, charakterlich ausreichend wandeln kann, um doch wieder geeignet zu sein, weiß ich nicht. Sollte das nachweisbar der Fall sein, kann man natürlich über eine zeitlich begrenzte Aberkennung des passiven Wahlrechts reden.
Ich verweise auf §45, Absatz 5 StGB.
Es gibt kaum eine Straftat bei der der so angemessen ist wie bei dieser.
https://www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/05/02Strafgefanenewahlrecht.pdf